§ 15 EKHG
§ 16 EKHG
Dasselbe Ereignis liegt vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen. Auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der eingetretenen Verletzungen kommt es nicht an.
§ 15 EKHG
§ 16 EKHG
Dasselbe Ereignis liegt vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen. Auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der eingetretenen Verletzungen kommt es nicht an.