§ 37 Abs 3 Z 17 MRG
Die in § 37 Abs 3 Z 17 MRG angeordnete Beschränkung des Kostenersatzanspruchs auf den zweckentsprechenden Verfahrensaufwand rechtfertigt keinen Zuspruch von Kosten der Rechtsmittelbeantwortung, wenn in dieser nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.