§ 45 AußStrG 2005
Im Verfahren außer Streitsachen ist eine Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidungen, die einem Antrag vollinhaltlich stattgeben, ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Parteiendisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist. Durch Parteienantrag dürfen nämlich nicht gegen zwingendes Recht verstoßende Gerichtsentscheidungen herbeigeführt werden.