§ 279 Abs 1 ZPO
§ 291 Abs 2 ZPO
Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden.
§ 279 Abs 1 ZPO
§ 291 Abs 2 ZPO
Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden.