§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO
Die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung ist - jedenfalls nach rechtskräftiger Zurückweisung der Berufung - kein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.
Beisatz: Für die Anfechtung der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung fehlt im Falle eines mangels zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches unanfechtbaren Aufhebungsbeschlusses die Beschwer. (T2)