§ 109 Abs 2 UG 2002
§ 126 UG
Im Fall der Vereinbarung einer "Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser "Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die mehrmalige Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden.