§ 5 PHG
Die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist als Produktfehler zu qualifizieren (so schon 2 Ob 162/97f).
Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Fehler auf einem "Zuviel", einem "Zuwenig" oder "Garnichts" an Wirkung beruht. (T1)