§ 140 ABGB
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung.