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Entscheidungen in Übersicht EÜ432 (RZ 2008, 283)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 283 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 31 Abs 1 WRG

§ 31 Abs 4 WRG

Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

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