§ 1498 ABGB
Beauftragt ein Kreditnehmer einen Dritten mit der Feststellung des Vorliegens und des Umfangs eines Zinsenschadens und auch mit dessen Geltendmachung, so ist dieser Dritte als "Wissensvertreter" des Kreditnehmers (bedeutsam für den Beginn der Verjährungsfrist) zu qualifizieren.