§ 1295 ABGB
§ 1325 ABGB
Wird durch unentgeltlich für den Geschädigten erbrachte Mehrleistungen Dritter (Gesellschafter oder Angehöriger) ein Verdienstausfall einer Personengesellschaft verhindert, so ist der verletzte Gesellschafter berechtigt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft vom Schädiger zu fordern.