§ 52 Abs 1 AußStrG 2005
§ 68 Abs 1 AußStrG 2005
Wenn das Rechtsmittel einer Antragstellerin zulässige Neuerungen enthält, ist der Antragsgegnerin zum Zwecke der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs jedenfalls eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
§ 52 Abs 1 AußStrG 2005
§ 68 Abs 1 AußStrG 2005
Wenn das Rechtsmittel einer Antragstellerin zulässige Neuerungen enthält, ist der Antragsgegnerin zum Zwecke der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs jedenfalls eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.