§ 1a Abs 2 VersVG
§ 16 VersVG
Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG berufen.