§ 38 lit b GBG
§ 41 lit b GBG
Bei einem im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerkten Pfandrecht hat ein Rechtfertigungsverfahren vor dem Grundbuchsgericht nach § 41 lit b GBG nicht zu erfolgen; der betreibende Gläubiger braucht vielmehr nur beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung (Vollstreckbarkeit) stellen.