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Entscheidungen in Übersicht EÜ307 (RZ 2008, 254)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 254

§ 171 KO

ZPO allg

Grundsätzlich sind nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind. Nur dort, wo die Besonderheiten des Konkursverfahrens einer Anwendung von Bestimmungen der ZPO nicht entgegenstehen, kommt somit die in § 171 KO vorgesehene sinngemäße Anwendung der ZPO in Betracht.

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