§ 11 Abs 1 Z 1 MedG
Äußerung des Antragstellers in einer Sitzung des Bundesrates: Eine Gegendarstellung kommt nur dann in Frage, wenn die Parlamentsberichterstattung als nicht wahrheitsgetreu zu beurteilen ist. Nach hM ist ein Bericht über eine solche parlamentarische Äußerung nur dann von der sachlichen Immunisierung ausgeschlossen, wenn die zitierten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart verfälscht werden.