§ 3 AVRAG
§ 7 Abs 1 BundesbahnstrukturG 2003
Die in § 3 AVRAG angeordneten Rechtsfolgen sind im Fall einer Universalsukzession von vornherein gegeben. Die Gesamtrechtsnachfolge führt zu einer automatischen Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch den Gesamtrechtsnachfolger.