Art 3 Abs 1 EuInsVO 32000R1346
Aus der Formulierung des Art 3 Abs 1 EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig.