§ 395 Abs 2 StPO
Kostenersatz ist zu gewähren, wenn die Vertretungshandlung - gemessen am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - notwendig war.
E 23.8.2007, 12 Os 36/07x (RS0122939)
§ 395 Abs 2 StPO
Kostenersatz ist zu gewähren, wenn die Vertretungshandlung - gemessen am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - notwendig war.
E 23.8.2007, 12 Os 36/07x (RS0122939)