§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO
Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.