Art 7 Pkt 1.13 ARB 1995
§ 25 Abs 3 GSpG 1989
Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen und nicht auch auf sonstige Ansprüche, etwa solche im Zusammenhang mit derartigen Verträgen. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach § 25 Abs 3 GSpG beruhende Schadenersatzanspruch unmittelbare Folge von abgeschlossenen Glücksspielverträgen war.