§ 2 UWG
§ 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 gilt im Verhältnis zu Marktteilnehmern, erfasst somit sowohl das Verhältnis zwischen Unternehmern als auch jenes zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
E 22.1.2008, 4 Ob 177/07v (RS0123063)
§ 2 UWG
§ 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 gilt im Verhältnis zu Marktteilnehmern, erfasst somit sowohl das Verhältnis zwischen Unternehmern als auch jenes zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
E 22.1.2008, 4 Ob 177/07v (RS0123063)