§ 476 Z 10 ABGB
§ 1460 ABGB
Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.
§ 476 Z 10 ABGB
§ 1460 ABGB
Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.