§ 51 Abs 1 ZPO
§ 52 ZPO
Wenn nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wird, findet § 51 ZPO nicht Anwendung.
§ 51 Abs 1 ZPO
§ 52 ZPO
Wenn nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wird, findet § 51 ZPO nicht Anwendung.