§ 1009 ABGB
§ 1013 ABGB
Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnten. Nach § 1013 ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach § 1009 ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.