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Diversion bei Verdacht auf grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB?

WissenschaftAlexandra Michel-Kwapinski, Hannes Schütz*)*)StA Dr. Alexandra Michel-Kwapinski, Staatsanwaltschaft Wien, Wirtschaftsgruppe**)**)ao.Univ.Prof. Dr. Hannes Schütz, Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität WienRZ 2008, 218

Ausgangslage

Mit der Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 58/2000 wurde der Straftatbestand der "Fahrlässigen Krida" durch den Straftatbestand der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt. Erklärtes Ziel dieser Reform war es, wirtschaftliches Scheitern nach verfehlten Handlungen auf Grund bloß leichter Fahrlässigkeit aus der gerichtlichen Strafbarkeit herauszunehmen und diese auf Fälle grob unwirtschaftlichen, "kridaträchtigen" Handelns zu beschränken1)1)Vgl dazu nur den JAB, 146 BlgNR 21. GP.. Die Daten zur Entwicklung der Verurteilungszahlen bei § 159 StGB in den letzten Jahren deuten auch darauf hin, dass das Ziel einer Entkriminalisierung im Wesentlichen erreicht worden ist2)2)So gab es etwa im Jahr 1998 noch 1.690 und im Jahr 1999 noch 1.723 gerichtliche Verurteilungen mit § 159 StGB in seiner alten Fassung als dem einzigen oder dem "führenden" Delikt; in den Jahren 2004 und 2005 aber nur mehr 173 bzw 220 gerichtliche Verurteilungen nach dem § 159 StGB in der neuen Fassung. Quelle: Gerichtliche Kriminalstatistiken, herausgegeben vom Statistischen Zentralamt (1998) bzw von Statistik Austria (1999, 2004, 2005)..

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