Ausgangslage
Mit der Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 58/2000 wurde der Straftatbestand der "Fahrlässigen Krida" durch den Straftatbestand der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt. Erklärtes Ziel dieser Reform war es, wirtschaftliches Scheitern nach verfehlten Handlungen auf Grund bloß leichter Fahrlässigkeit aus der gerichtlichen Strafbarkeit herauszunehmen und diese auf Fälle grob unwirtschaftlichen, "kridaträchtigen" Handelns zu beschränken1). Die Daten zur Entwicklung der Verurteilungszahlen bei § 159 StGB in den letzten Jahren deuten auch darauf hin, dass das Ziel einer Entkriminalisierung im Wesentlichen erreicht worden ist2).