§ 24 Abs 6 WEG 2002
§ 30 Abs 2 WEG 2002
Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses "Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen "Dominator"-Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten.