§ 93 GBG
§ 128 GBG
Bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, ist die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird (in diesem Sinn bereits 5 Ob 216/03f).