§ 879 ABGB
§ 879 Abs 3 ABGB
Verpflichtet sich ein Kreditkartenunternehmen, seinem Vertragspartner grundsätzlich auch dann Zahlung zu leisten, wenn diesem die Kreditkarte beim betreffenden Geschäft nicht vorgelegt wurde, so ist eine Vertragsklausel im Allgemeinen nicht sittenwidrig, nach der das Unternehmen berechtigt ist, geleistete Zahlungen zurückzufordern, wenn der Vertrag unter Angabe einer Kreditkartennummer von einer anderen Person als dem Kreditkarteninhaber abgeschlossen wurde.