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Entscheidungen in Übersicht EÜ301 (RZ 2007, 201)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 201 Heft 9 v. 1.9.2007

§ 5 VersVG

§ 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. Im Hinblick darauf, dass § 5 VersVG eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer darstellt, muss die Beurteilung, ob die Abweichung der Versicherungspolizze vom Versicherungsantrag für den Versicherungsnehmer vorteilhaft oder nachteilig ist, subjektiv erfolgen.

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