§ 1297 ABGB
Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse im durch Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, d.h. ohne Hinzutreten weiterer gefahrenträchtigter Momente keinen Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbräuchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.