1. Einleitung
1.1. Die fundamentale Bedeutung der EMRK kommt in der österreichischen Rechtsordnung schon durch ihren Verfassungsrang zum Ausdruck1). In das Recht der Europäischen Union wurden die in der EMRK enthaltenen Grundrechte von der Rechtsprechung des EuGH eingebracht, bevor die Bindung der EU an die EMRK-Grundrechte auch in den Verträgen manifest wurde, heute in Art. 6 EUV2).