§ 15e MSchG
Vereinbaren die Parteien keine Befristung der im Sinn des § 15e Abs 2 MSchG über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Beschäftigung, kann nur deshalb - solange nicht feststeht, dass diese Beschäftigung länger als 13 Wochen gedauert hat - nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden.