§ 20 Abs 3 UbG
Der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nach der Erstanhörung ist jedenfalls unzulässig.
Beisatz: Aus der Formulierung des § 20 Abs 3, der nur ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt, ergibt sich aber, dass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung - das ist die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 UbG - angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann die Entscheidung selbständig angefochten werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Revisionsrekurs. (T2)