§§ 521, 1479 ABGB
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Wer eine Wohnung, an der ihm ein Wohnungsgebrauchsrecht zusteht, nicht als Ehewohnung oder als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet, sondern sie nur fallweise nutzt, gebraucht sein Recht, sodass die Verjährungszeit nicht zu laufen beginnen kann. Ob ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorläge, ist irrelevant.