Art 5 EuGVVO
Art 23 EuGVVO
Eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt auch die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus.
Art 5 EuGVVO
Art 23 EuGVVO
Eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt auch die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus.