§ 76 Abs 2 GmbHG
Die entgeltliche Aufhebung der Treuhandbindung in Ansehung eines GmbH - Geschäftsanteiles bedarf nicht der Notariatsaktform.
Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T3)