§ 27d Abs 1 Z 6 KSchG
§ 41a Abs 17 KSchG
Für die Aufschlüsselungspflicht ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Heimvertrags maßgebend, sondern der Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode.
§ 27d Abs 1 Z 6 KSchG
§ 41a Abs 17 KSchG
Für die Aufschlüsselungspflicht ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Heimvertrags maßgebend, sondern der Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode.