§ 1 UWG
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Erklärungsempfängers einer Schutzrechtsverwarnung ist ein sittenwidriges Handeln, das etwa bei einer Behauptung wider besseres Wissen oder bei einem bösgläubigem Schutzrechtserwerb (zB § 34 MSchG) vorläge.