§ 7 EO
§ 529 ZPO
Die Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn der Eintritt von Scheinrechtskraft infolge Beteiligung einer prozessunfähigen Partei behauptet wird und ohne Feststellung der Prozessfähigkeit von streitigen Tatsachen abhängt. In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. Bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage kann das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO unterbrochen werden. Ist die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage präjudiziell, ist sie für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO bindend.