§§ 1, 42 JN
Art 15 StGG:
Betrifft eine Klage die inneren Angelegenheiten einer anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Zu den inneren Angelegenheiten zählen ua der Streit um die Begründung und den Verlust einer Organstellung und die damit untrennbar zusammenhängende Vermögensverwaltung.