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Zivilsachen §§ 1, 42 JN; Art 15 StGG (RZ 2007/9)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2007/9RZ 2007, 103 Heft 4 v. 1.4.2007

§§ 1, 42 JN

Art 15 StGG:

Betrifft eine Klage die inneren Angelegenheiten einer anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Zu den inneren Angelegenheiten zählen ua der Streit um die Begründung und den Verlust einer Organstellung und die damit untrennbar zusammenhängende Vermögensverwaltung.

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