§ 2 Abs 2 RAO
Im Vordergrund der für die Anrechenbarkeit entscheidenden Erwägungen hat zu stehen, ob der Rechtsanwaltsanwärter in concreto hauptberuflich verwendet, sorgfältig ausgebildet und gewissenhaft beaufsichtigt wurde.
In Folge der aktuellen Fortschritte im Bereich ausbildungsspezifischer technischer Kommunikationsmöglichkeiten kann anwaltlicher Ausbildung nicht allein deshalb die gebotene gesetzliche Effizienz abgesprochen werden, weil sie periodisch nicht schwerpunktmäßig in unmittelbaren physisch-psychischen Kontakten, sondern unter Inanspruchnahme telekommunikativer technischer Hilfsmittel realisiert wurde.