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Entscheidungen in Übersicht EÜ96 (RZ 2007, 74)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 74 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 160 ZPO

§ 163 ZPO

Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß § 163 ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.

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