§ 160 ZPO
§ 163 ZPO
Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß § 163 ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.