§ 1014 ABGB
§ 102a KFG
Die vom Arbeitnehmer zu beantragende und zu bezahlende Fahrerkarte (§ 102a KFG) dient als Teil des digitalen Kontrollsystems den Interessen des Dienstgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner LKWs. Die Kosten dafür sind daher vom Dienstgeber zu bevorschussen bzw anteilig zu ersetzen.