§ 122 Abs 3 ASVG
§ 162 Abs 3 ASVG
Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt.