§ 24 GmbHG
§ 39 Abs 4 GmbHG
Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist (hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre).