§ 73a Abs 1 EO
Auch dem in § 73a Abs 1 EO angeführten Personenkreis ist die Einsicht in die in Betracht kommenden Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nur insoweit gestattet, als sie im Einzelfall zum Erreichen der dort angeführten Ziele (Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution …) notwendig ist.