I. Allgemeines
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat Anfang 2006 im Rahmen der Prüfung eines Zusammenschlusses Urkunden in englischer Sprache vorgelegt. Das Kartellgericht (KG) forderte sie daraufhin auf, binnen drei Wochen deutsche Übersetzungen vorzulegen.1) Die BWB lehnte das ausdrücklich ab, sodass das KG die Urkunden schließlich mit Beschluss zurückwies. Gegen diesen Beschluss erhob die BWB Rekurs an das Kartellobergericht (KOG). Das KOG hat den Rekurs jetzt mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die BWB inzwischen den Prüfungsantrag zurückgezogen hatte.2) Offen ist daher nach wie vor, ob dem KG auch fremdsprachige Urkunden (ohne Übersetzung) vorgelegt werden dürfen.