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Zur Vorlage fremdsprachiger Urkunden beim Kartellgericht

WissenschaftJohannes Peter Gruber*)*)RA Dr. Johannes Peter Gruber ist Partner von KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte, Wien, und Lehrbeauftragter für Unternehmensrecht der Fachhochschule für Wirtschaft und Technik, Wiener Neustadt.RZ 2007, 64 Heft 3 v. 1.3.2007

I. Allgemeines

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat Anfang 2006 im Rahmen der Prüfung eines Zusammenschlusses Urkunden in englischer Sprache vorgelegt. Das Kartellgericht (KG) forderte sie daraufhin auf, binnen drei Wochen deutsche Übersetzungen vorzulegen.1)1)Was nach der stRsp hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Verbesserung nur bei gesetzlich vorgeschriebenen ("notwendigen") Beilagen möglich ist, vgl Kodek in Fasching2 II/2 §§ 84, 85 Rdn 103 ff; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rdn 7j jeweils mwN. Die BWB lehnte das ausdrücklich ab, sodass das KG die Urkunden schließlich mit Beschluss zurückwies. Gegen diesen Beschluss erhob die BWB Rekurs an das Kartellobergericht (KOG). Das KOG hat den Rekurs jetzt mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die BWB inzwischen den Prüfungsantrag zurückgezogen hatte.2)2)KOG 26.6.2006, 16 Ok 6/06. Offen ist daher nach wie vor, ob dem KG auch fremdsprachige Urkunden (ohne Übersetzung) vorgelegt werden dürfen.

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