§§ 364 Abs 2, 1295 Abs 2 ABGB:
Ein Begehren, insbesondere das Schießen von Fußbällen auf das Grundstück des Klägers zu unterlassen, kann nicht durch die Behauptung einer Ortsüblichkeit abgewehrt werden. Auf eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes kommt es nicht an.